Es ist sicherlilch jedem gesunden Sozialhilfeempfänger zuzumuten, dass er stundenweise innerhalb einer Woche zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden kann. Schließlich erhält er aus dem Haushalt der Kommune seine Leistungen. Auch wenn diese Leistungen gesetzlich garantiert sind, sollte es möglich sein, sie zu kürzen, wenn die erwartete Gegenleistung nicht erbracht wird.