Regelung zur Ermäßigung / Erlass von Gebühren Personalausweise

Laufende Nummer: 
749
Art der Übermittlung: 
Internet
Betrifft: 

Von der Regelung zur Ermäßigung von Gebühren oder dem Erlass von Gebühren nach der Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV, § 1 soll seitens der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam (u.a. dem Bürgerservice) wesentlich mehr Gebrauch gemacht werden als bisher- die Anwendnung dieser Reglung im Alltag soll der Normalfall werden und keine Ausname bzw. keine reine Ermessensentscheidung. "Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV, § 1 Gebühren für Ausweise- Abs. (6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist."

Verlauf der Vorschlagseinbringung / Rechenschaft: 
Dieser Vorschlag wurde im Rahmen des Bürgerhaushalts der Landeshauptstadt Potsdam eingereicht. Er erhielt während der Vorauswahl keine ausreichende Punktzahl von den Bürgerinnen und Bürgern und konnte aus diesem Grund nicht im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Eine solche Zurückweisung bedeutet jedoch nicht, dass der Vorschlag keine weitere Beachtung findet. Zur Kenntnisnahme und möglichen Berücksichtigung wurde die Anregung dem zuständigen Fachbereich der Landeshauptstadt Potsdam zur Verfügung gestellt.

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