Frei-Parken für Pflegedienste

Votierungsliste Nummer: 
28
Laufende Nummer: 
707
Art der Übermittlung: 
Internet
Betrifft: 

Es wird vorgeschlagen, Pflegediensten im Einsatz das generelle und kostenkose Kurzparken in Potsdam zu ermöglichen.

Bewertung / Einschätzung der Landeshauptstadt Potsdam: 

Im besonderen Bürger- und Kundenkontakt stehende Dienstleister, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend die Nähe zum Fahrzeug benötigen oder auf bestimmte technische Geräte zugreifen wie insbesondere Havarie- und Installationsbetriebe, Schlüsseldienste, Bestatter, Glasereien, Pflege- und Hauskrankendienste erhalten bereits seit Jahren benötigte Ausnahmegenehmigungen, die sie in die Lage versetzten, ihre gewerblichen Tätigkeiten möglichst behinderungsfrei zu absolvieren. Leider jedoch beantragen einige Pflegedienste mögliche Ausnahmegenehmigungen erst, wenn mehrere unzulässige Fahrzeugabstellungen als Ordnungswidrigkeiten festgestellt und geahndet wurden.
In der Landeshauptstadt Potsdam ist es bereits seit Jahren gängige Verwaltungspraxis, dass für bestimmte soziale bzw. medizinische Betreuungsdienste wie Hauskrankenpflege und Hebammen gebietsbezogene Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für eingerichtete Bewohnerparkbereiche und/oder gebührenpflichtige Parkflächen beantragt und in der Regel genehmigt werden. Hierfür ist ein formloser schriftlicher Antrag durch den Geschäftsführer bzw. Inhaber beim Fachbereich Grün-und Verkehrsflächen, Straßenverkehrsbehörde einzureichen. In diesem sind die Einsatzgebiete des tätig werdenden Hilfs- und Pflegepersonals im Stadtgebiet aufzuführen und das amtliche Kennzeichen des Dienstfahrzeuges zu benennen. Bei Fahrzeugen, welche nicht in Potsdam zugelassen sind, ist eine Kopie der Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil I beizulegen. Dem Antrag ist zudem eine Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. der Nachweis über die Zulassung zum ambulanten Pflegedienst beizufügen. In der Regel ist die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung unmittelbar nach Prüfung der Antragsunterlagen möglich. Diese Genehmigung ermöglicht in Folge das Halten/Parken in all den Stadtteilen und Parkzonen, in denen die entsprechenden Tätigkeiten absolviert werden. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist auf Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr ist nicht vergleichbar mit der Bewohnerparkberechtigung. Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer Bewohnerparkberechtigung sowie die zu dieser Verwaltungshandlung zu erhebende Gebühr ist explizit gesetzlich bestimmt.

Verlauf der Vorschlagseinbringung / Rechenschaft: 

Während der Vorauswahl (Priorisierung im Bildungsforum Potsdam und im Internet) erhielt dieser Vorschlag eine ausreichende Punktzahl von den Potsdamerinnen und Potsdamern  und wurde in die "Liste der Vorschläge der Bürgerinnen und Bürger" unter der LVBB-Nr. 28 aufgenommen. Der Vorschlag erhielt von den Potsdamerinnen und Potsdamern bei der abschließenden Votierung keine ausreichende Punktzahl und konnte aus diesem Grund nicht in die "TOP 20 - Liste der Bürgerinnen und Bürger" aufgenommen werden.

Originalvorschlag:
Frei-Parken für Pflegedienste (Nr. 707)
Immer weniger Pflegekräfte müssen eine immer größer werdende Patientenanzahl pflegen. Die Menschen werden immer älter und die Liegezeit in den Krankenhäusern immer kürzer. Da es bei dem niedrigen Gehalt einer Pflegekraft und Pflegefachkraft nicht auch noch zumutbar ist, bei Wind und Wetter auf ein Elektrofahrrad zu steigen um die Materialien, die man zur Pflege benötigt durch die Stadt zu radeln, brauchen sie Fahrzeuge. Keiner will diesen Job machen, doch brauchen werden ihn die meisten von uns! Um Zeit zu sparen ist es dringen notwendig, den Pflegediensten ein generelles kostenloses Kurzparken zu ermöglichen! Nur so können noch mehr zu Pflegende betreut werden!

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