Soziale Hilfen

Soziale Hilfen
Soziale Hilfen
Soziale Hilfen

Die Sozialhilfe als Bestandteil der sozialen Sicherung ist eine städtische Pflichtaufgabe. Das bedeutet, dass hier keine Ermessensspielräume vorhanden sind. Weder Verwaltung, noch Politik oder die Bürgerschaft haben hier wirksame Eingriffsmöglichkeiten. Die Potentiale beschränken sich hier auf die Optimierung der Organisationsabläufe, die einer ständigen Beobachtung unterliegen. Die betroffenen Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Sozialhilfe und können diesen notfalls vor Gericht einklagen.

Die Sozialhilfe ist unterteilt in kommunale Pflichtaufgaben und vom Land an die Kommune übertragene Aufgaben und umfasst mit das größte Haushaltsvolumen. Zum Aufgabenfeld der Sozialen Hilfen gehören insbesondere

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Hilfe zur Pflege und Gesundheit
  • Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz des Landes Brandenburg
  • Hilfen zur Bestattungskostenübernahme
  • Eingliederungshilfe für behinderte Erwachsene
  • Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Aufgaben der Wohnungssicherung zur Vermeidung und Überwindung von Obdachlosigkeit
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Ziel ist es, Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Landeshauptstadt Potsdam ermöglicht somit eine finanzielle Absicherung und Unterstützung im Ablauf des täglichen Lebens. Dazu zählen auch die Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Tätigkeiten.

Mit der Reform des Bundesteilhaberechts wurden die Leistungen für Menschen mit Behinderung in einem neuen Gesetz, dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), neu formuliert. Ziel ist sowohl die Behinderungsprävention und -linderung sowie die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen. Hier sei insbesondere auf die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) hingewiesen. Damit erbringt der Sozialhilfeträger auch die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung.

Kennzahlen:

  • Hilfeempfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kap. SGB XII): 1.987 (Stand 31.12.2018)
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kap. SGB XII): 250 (Stand (2019)
  • Bedarfsgemeinschaften mit Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II): 7.570 (Stand 12/2018)
  • Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe (Erwachsene): 343 außerhalb von Einrichtungen / 708 innerhalb von Einrichtungen (Stand 2018)
  • Hilfeempfänger von Eingliederungshilfe (Kinder und Jugendliche): 359 außerhalb von Einrichtungen / 76 innerhalb von Einrichtungen (Stand 2018)
  • Hilfeempfänger von ambulanter Hilfe zur Pflege (Geld- oder Sachleistung): 169 (Stand 2018)
  • Berechtigte nach dem Landespflegegeldgesetz: 214 (Stand 31.12.18)
  • Leistungen zur Bestattungsbeihilfe:18 (Stand 31.12.2018)
  • Hilfeempfänger von vollstationärer Hilfe zur Pflege: 431 (Stand 2018)
  • Hilfeempfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:980 (Stand März 2019)
  • Aufnahmequote Flüchtlinge für 2019: vorläufig 134

Potenziale der Haushaltsstabilisierung:

Bei den Sozialen Hilfen handelt es sich um städtische Pflichtaufgaben. Einsparungspotentiale sind in diesem Bereich grundsätzlich nicht gegeben. Die aufgeführten Leistungen sind gesetzlich vorgegebene Pflichtleistungen, welche in dieser Form erbracht werden müssen.

Aufwand im Haushalt 2018: 137.477.900 Euro
Aufwand im Haushalt 2019: 144.603.300 Euro

Ertrag im Haushalt 2018: 86.653.000 Euro
Ertrag im Haushalt 2019: 92.239.300 Euro