23.06.2016

Entwurf: Luftreinhalteplan für Potsdam ausgelegt

Behlertstraße (Foto: Landeshauptstadt Potsdam/ Barbara Plate)
Behlertstraße (Foto: Landeshauptstadt Potsdam/ Barbara Plate)
Behlertstraße (Foto: Landeshauptstadt Potsdam/ Barbara Plate)

Der Entwurf zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes wird vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg im Zeitraum vom 22. Juni 2016 bis 25. Juli 2016 öffentlich ausgelegt.

Im Internet ist der Entwurf unter http://www.mlul.brandenburg.de einsehbar. Er liegt außerdem in den Dienstgebäuden des Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, des Landesamtes für Umwelt sowie in der Stadtverwaltung Potsdam – Haus 20, Zimmer 108 – zu den Dienstzeiten aus: Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr; Dienstag von 8 bis 18 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr aus.

Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen können bis 14 Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist an das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, Referat 54, Henning-von-Tresckow-Str. 2-13 in 14467 Potsdam oder per E-Mail an LRP-Potsdam@mlul.brandenburg.de gesendet werden.

Der Luftreinhalteplan 2016 schreibt die Luftreinhalteplanung aus dem Jahr 2011 fort. Diese Fortschreibung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn die festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (Jahresmittelwert) an den stark verkehrsbelasteten Straßenabschnitten in der Großbeerenstraße und der Zeppelinstraße, waren im Jahr 2014 beziehungsweise 2015 überschritten und es ist davon auszugehen, dass ohne weitere schadstoffreduzierende Maßnahmen die Grenzwerte nicht dauerhaft eingehalten werden können.

Für Feinstaub (PM 10) gilt im Jahresmittel ein Grenzwert von 40 µg/m3. Der zulässige Tagesmittelwert von 50 µg/m3 darf darüber hinaus nur an maximal 35 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden. Für Stickstoffdioxid  gilt im Jahresmittel ein Grenzwert von 40 µg/m3. Der zulässige Stundenmittelwert von 200 µg/m3 darf darüber hinaus nur an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden.