(Information veröffentlicht am 22.1.2019)

Bekanntmachung der Baumaßnahme L 902 – Bauwerk (BW) 2: Brücke über die Wublitz

Brandenburg Fahne (Pressestelle MIK)
Brandenburg Fahne (Pressestelle MIK)
Brandenburg Fahne (Pressestelle MIK)

Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für die Baumaßnahme „L 902 – Bauwerk (BW) 2 Brücke über die Wublitz bei Grube-Leest“

Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (Vorhabenträger), hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 38 BbgStrG, § 73 VwVfG und § 1 VwVfGBbg beantragt.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Grube und Kartzow der Landeshauptstadt Potsdam beansprucht.

Die Baumaßnahme wirkt sich hinsichtlich des Umleitungsverkehrs auf den Gemeindeteil Leest des Ortsteils Töplitz der Stadt Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark aus. Betroffen ist auch die Gemarkung Mötzow, ein Gemeideteil des Ortsteiles Butzow der Gemeinde Beetzseeheide im Amt Beetzsee im Landkreis Potsdam-Mittelmark durch eine bereits realisierte landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme.

Der Plan lag zur allgemeinen Einsichtnahme aus in der Zeit vom
06. Februar 2019 bis 05. März 2019:

während der Dienststunden
Montag von  8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag von  8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von  8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von  8:00 Uhr bis 13:00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten in der
Landeshauptstadt Potsdam,
Bereich Verkehrsentwicklung,
Hegelallee 6-10,
14469 Potsdam, Haus 1, Raum 816

Zudem wurde der Plan im Internet auf

LBV.Brandenburg.de → Aufgaben → Planfeststellung → Anhörungsverfahren

veröffentlicht. Ein Zugang zu den Planunterlagen wird auch über das zentrale Portal des Landes Brandenburg für umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben nach dem UVPG möglich sein (https://www.uvp-verbund.de/bb). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG und § 20 Abs. 2 UVPG).

Folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:

  • Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan,
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Maßnahmeplänen und – blättern (trassennah, trassenfern),
  • Artenschutzfachbeitrag,
  • Umweltfachliche Untersuchungen zu:
    - FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Havel bei Potsdam“,
    - FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Mittlere Havelniederung“,
    - faunistische Sonderuntersuchungen 2009 und 2015,
    - UVP-Bericht,
  • Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie,
  • gutachterliche Stellungnahme Schall

Hinweise:

  1. Jeder kann bis spätestens 1 Monat nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 05. April 2019 beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21 - Anhörung/Planfeststellung Straßen und Eisenbahnen, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266-2110 Fax: 03342 4266-7603 oder 03342 4266-7601) oder bei der Landeshauptstadt Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 Potsdam, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 2110-31103/0902/002 erheben oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.LBV.Brandenburg.de/media/QES_technische_Rahmenbedingungen.pdf aufgeführt sind.
  2. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 39 Abs. 3 BbgStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahme der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 39 Abs. 1b, 3 BbgStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  4. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG.
  5. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 2 BbgStrG).
  6. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
  7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  8. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  9. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 BbgStrG und die Veränderungssperre nach § 40 BbgStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 5 BbgStrG).
  10. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der auslegenden Verwaltungsbehörde Landeshauptstadt Potsdam gemäß § 27a VwVfG zugänglich.
  11. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
    - dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten ist,
    - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
    - dass die ausgelegten Planunterlagen den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 16 Abs. 1 UVPG entsprechen und ein UVP-Bericht vorgelegt wurde.
  12. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
    Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten und des Datenschutzbeauftragten: Landesamt für Bauen und Verkehr, Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: LBV-DSB@lbv.brandenburg.de, Telefon: 03342 4266-1500) gespeichert und verarbeitet werden.  Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art.6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Der Vorhabenträger als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogenen Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ihr ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Mike Schubert
Oberbürgermeister