(Information veröffentlicht am 2.4.2021)

Öffentliche Auslegung zum Neubau Stützwand am S-Bhf. Babelsberg

Bahnhof Babelsberg (Foto: Landeshauptstadt Potsdam / Frank Daenzer)
Bahnhof Babelsberg (Foto: Landeshauptstadt Potsdam / Frank Daenzer)
Bahnhof Babelsberg (Foto: Landeshauptstadt Potsdam / Frank Daenzer)

Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für das Vorhaben „S-Bhf. Babelsberg: Neubau einer Stützwand“, Bahn-km 31,170 bis 31,210 in der Landeshauptstadt Potsdam

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Außenstelle Berlin, hat auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträger) für die o.g. Maßnahme das Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG und § 1 VwVfGBbg und § 73 VwVfG eingeleitet.

Gegenstand des Vorhabens ist der Neubau einer dauerhaften Stützwand (Bahn-km 31,170 bis 31,210) am S-Bahnhof Potsdam Babelsberg im Zuge der Strecke 6024. Die Nutzungsdauer der bestehenden Stützwand ist abgelaufen und weist starke Schäden auf. Die neue Stützwand dient dem Abfangen und der Sicherung des in Dammlage liegenden Gleises 841.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Landeshauptstadt Potsdam in der Gemarkung Babelsberg beansprucht.

Öffentliche Auslegung (Auslegungsfrist/ -zeiten)

Die öffentliche Auslegung der Planfeststellungsunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Erläuterungen usw.) fand der Zeit vom

07. April 2021 bis zum 06. Mai 2021

gemäß § 3 Absatz 1 Plansicherstellungsgesetz ausschließlich im Internet statt.

Die Unterlagen waren während des o.g. Zeitraums unter auf Potsdam.de sowie unter https://lbv.brandenburg.de/plan_Anh_verf.htm einsehbar.

Als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 Plansicherstellungsgesetz konnten die Unterlagen bei der Landeshauptstadt Potsdam, Hegelallee 6-10, Haus 1 nach telefonischer Anmeldung eingesehen werden. Maßgeblich ist der Inhalt auf der Homepage der Landeshauptstadt Potsdam.

Es sind die aktuellen Hygiene- und Verhaltensregelungen, nachzulesen auf der Internetseite https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/coronavirus/informationen-zum-neua..., und der Internetseite der Landeshauptstadt Potsdam unter https://www.potsdam.de/informationen-zum-coronavirus (zur Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Potsdam) zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt Potsdam besonders zu beachten.

Die Rahmenbedingungen der Einsichtnahme, wie zum Beispiel die konkreten räumlichen Bedingungen sind abhängig vom weiteren Verlauf der Pandemie und der Infektionszahlen. Die Einzelheiten werden auf Nachfrage telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt.

Informationen:

Bereich Verkehrsentwicklung
Herr Dr. Leben
Tel.: 0331/289-2541 (Sekretariat)
dienstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
E-Mail: verkehrsentwicklung@rathaus.potsdam.de (Montag bis Freitag)

Folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:

  • Erläuterungsbericht (Planunterlage 1)
  • Schalltechnische Untersuchungen Baulärm und Prognose der Erschütterungsimmissionen (Planunterlage 10)
  • Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Planunterlage 11.1)
  • Maßnahmenblätter (Planunterlage 11.2)
  • Bestands- und Konfliktplan (Planunterlage 11.3)
  • Maßnahmenplan (Planunterlage 11.4)

Hinweise:

  1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 20.05.2021, beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21 - Anhörung/Planfeststellung Straßen und Eisenbahnen, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266-2110, Fax: 03342 4266-7603) oder bei der Landeshauptstadt Potsdam (Bereich Verkehrsentwicklung), Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 Potsdam, (Telefon: 0331/289-2541, Fax 0331 289-842541) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 2110-31201/6024/002 oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erheben. Aufgrund der aktuellen Situation durch die COVID-19-Pandemie ist zur Aufnahme der Niederschrift vorab telefonisch ein Termin zu vereinbaren.
    Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://LBV.Brandenburg.de/media/QES_technische_Rahmenbedingungen.pdf aufgeführt sind.
  2. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 18a AEG, 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 18a AEG, § 73 Abs. 4 S. 5 f. VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  4. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
  5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  6. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
  7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  8. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  9. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
  10. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der auslegenden Verwaltungsbehörde Landeshauptstadt Potsdam http://www.potsdam.de/beteiligung gemäß § 27a VwVfG zugänglich.
  11. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
    Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten und des Datenschutzbeauftragten: Landesamt für Bauen und Verkehr, Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: LBV-DSB@lbv.brandenburg.de, Telefon: 03342 4266-1500) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art.6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Der Landesbetrieb Straßenwesen als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht der betroffenen Person ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).


Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde darum gebeten, für die Einsichtnahme in die Unterlagen vorrangig die Zugangsmöglichkeiten im Internet zu nutzen und Einwendungen schriftlich (per Post oder Fax) oder elektronisch (E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur) einzureichen.